Schwieriges Vermögensstrafrecht
Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen ehemaligen Gemeindepräsidenten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs verurteilt. Beide Verurteilungen erweisen sich gemäss Bundesgericht als bundesrechtswidrig (BGer 6B_1231/2016 vom 22.06.2017).
Bei Art. 158 StGB fehlte es an der vorsätzlichen Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht, bei Art. 146 StGB (Betrug, angeblich begangen durch Unterlassen!?) an der Arglist.
Ich kenne weder die Anklage noch die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Dessen Urteil lässt mich aber ahnen, dass die Anklage wohl nicht besonders geschickt konstruiert war. Aber für die kantonale Strafjustiz war sie jedenfalls gut genug.