Schwyzer Justizstreit vor Bundesgericht

Im Schwyzer Justizstreit musste sich das Bundesgericht mit Beschwerden des ehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten und eines ehemaligen ausserordentlichen Staatsanwalts befassen. Es trat  nach einer Verfahrensdauer von ca. acht Monaten mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (BGer 1B_86/2012 vom 14.03.2012). Die Sachverhaltsdarstellung zeigt einen kleinen Ausschnitt des Justizstreits. Von allgemeinem Interesse sind die Erwägungen des Bundesgerichts aber nur bezüglich der Ausführungen über den Anonymisierungsantrag einer Beschwerdegegnerin:

Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragt die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts, das bundesgerichtliche Urteil sei in Bezug auf ihre Person in anonymisierter Form zu publizieren bzw. in der bundesgerichtlichen Datenbank zugänglich zu machen.

Für die Langzeitarchivierung in jenen Datenbanken, die einen Öffentlichkeitsbezug aufweisen, kann dem entsprochen werden. Das bundesgerichtliche Urteil wird insoweit – auch in Bezug auf die weiteren Verfahrensbeteiligten – anonymisiert. Der Presse ist das Urteil dagegen in nicht anonymisierter Form zugänglich zu machen. Es geht um eine Angelegenheit, welche die Öffentlichkeit insbesondere im Kanton Schwyz beschäftigt. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Die Namen der Beteiligten sind aufgrund der bisherigen Medienberichterstattung ohnehin bekannt und wer welches Amt bekleidet bzw. bekleidet hat, kann dem Staatskalender entnommen werden (E. 3.3).
Eben, wer es noch nicht wusste, der schlage im Staatskalender nach. Und wer den nicht zur Hand hat, kann ja immer noch das Internet konsultieren (z.B. den teilweise bizarr anmutenden Bericht Marty).