Sechs Jahre verfolgt – einfach ohne den notwendigen Strafantrag
Die Strafbehörden des Kantons BS untersuchen einen eher harmlosen Verkehrsunfall, der sich vor sechs Jahren ereignet hatte.
Das Bundesgericht leitet nun das unrühmliche Ende des Verfahrens ein, indem es feststellt, dass es an einer Prozessvoraussetzung (Strafantrag) fehlte (BGer 6B_719/2018 vom 25.09.2019):
Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich zwecks Schadensregulierung an die Polizei gewendet hat, kann jedenfalls kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden. Eine Erklärung des bedingungslosen Willens, der Beschwerdeführer solle wegen des Verkehrsunfalls vom 18. Oktober 2013 strafrechtlich verfolgt werden, ist darin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht enthalten, zumal eine Zivilforderung unabhängig von einem Strafverfahren durchgesetzt werden kann und die geschädigte Person nicht auf eine Strafverfolgung in jedem Fall angewiesen ist (vgl. Urteil 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.3). So erfolgt eine Unfallmeldung an die Polizei denn auch oftmals einzig zum Zweck, Beweise für ein allfälliges Zivilverfahren sicherzustellen bzw. die Schadensabwicklung mit der Versicherung zu erleichtern (E. 1.5).
Oder finden die Behörden doch noch einen Grund, um den Fall weiterzuführen zu können?