Sechs Jahre von der Anklage bis zum Urteil
Ein Beschuldigter, der wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt war, wurde schliesslich wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auf das erstinstanzliche Urteil wartete er sechs Jahre, was wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion von 50% führte. Der Umfang der Reduktion wurde gemäss Bundesgericht zu Recht davon abhängig gemacht, wie schwer der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung beeinträchtigt wurde (BGer 6B_348/2013 vom 12.07.2013). Dabei zieht es m.E. sachfremde Argumente heran:
Soweit ersichtlich, hat er sich nach der Anklageerhebung jedoch nie erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfinden werde. Es ist anzunehmen, dass er dies gemacht hätte, wenn seine Lebensqualität stark unter dem hängigen Verfahren gelitten hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittleren Belastung des Beschwerdeführers ausgeht (E. 2.2).
Die Gerichtsbehörden scheinen schlicht keine Ahnung zu haben, wie gross die Belastung eines solchen Verfahrens für viele ist. Sie scheinen zu verkennen, dass ihre Strafen – hier die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen – in keinem Verhältnis zur Belastung durch das Verfahren selbst steht. Im vorliegenden Fall wäre m.E. die Einstellung des Verfahrens angezeigt gewesen. Das Bundesgericht hat aber sogar die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Das erscheint mir zu hart.