Selbstverschuldete Zurechnungsunfähigkeit
Das Bundesgericht hatte in einem heute online gestellten Entscheid einen Fall von Art. 263 StGB zu beurteilen (6S.49/2006 vom 03.11.2006). Der Beschwerdeführer hatte versucht, eine 78-jährige Besucherin seines Lokals zu vergewaltigen, nachdem er fünf Stangen Bier und eine Flasche Raki (türkischer Schnaps mit 45 vol%) getrunken hatte und eine Blutalkoholkonzentration von min. 1,6 und max. 3,14 Promillen aufwies. Dafür wurde er vom Obergeicht des Kantons Zürich wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit verurteilt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid bestätigt:
Die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand von Art. 263 StGB und damit auf das Trinkverhalten vor der Rauschtat. Erst mit zunehmendem Alkoholkonsum verfiel der Beschwerdeführer in jenen alkoholinduzierten Dämmerzustand, der ihn seiner Einsichtsfähigkeit beraubte und in welchem er das Opfer zu vergewaltigen versuchte. […] Ist demnach aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seines Alkoholkonsums noch schuldfähig war – wenn auch in stark vermindertem Masse – verletzt seine Verurteilung gemäss Art. 263 StGB Bundesrecht nicht.