Gewalt und Drohung gegen Beamte – eine Bagatelle
Strafverfahren werden v.a. dann als Bagatellen qualifiziert, wenn die beschuldigte Person Anspruch auf amtliche Verteidigung geltend macht.
Ein Beispiel dafür ist ein neuer Entscheid des Bundesgerichts, das eine amtliche Verteidigung mit folgender Begründung für unnötig hält (BGer 1B_254/2018 vom 02.07.2018)
Der Beschwerdeführer, dessen Mutter aus Haiti stammt, ist in der Schweiz aufgewachsen, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht, spricht Deutsch und ist aufgrund seiner (auch einschlägigen) Vorstrafen mit dem Ablauf eines Strafverfahrens vertraut [das Argument könnte genauso gut auch als Begründung für eine amtliche Verteidigung sprechen]. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt – die tätliche und verbale Beteiligung an einer Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und zwei Polizeibeamten – weist ebenso wenig wie die anwendbaren Straftatbestände – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Beschimpfung – erhebliche Schwierigkeiten auf; es braucht keine besonderen Rechtskenntnisse, sich dazu zu äussern und sich sachgerecht zu verteidigen [die braucht es nie, wenn man unschuldig ist, nicht wahr?]. Dass an der Auseinandersetzung seine Mutter (auf seiner Seite) und zwei Polizisten (auf der Gegenseite) beteiligt waren, verkompliziert die Sache nicht wesentlich: er muss seine Mutter nicht belasten, und den Polizisten kommen im Strafverfahren keine besonderen Rechte zu [ausser dass sie von Amts wegen Recht haben]. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliegt und keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers rechtfertigen könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die Beigabe eines amtlichen Verteidigers verweigerte, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (E. 2.3, Hervorhebungen und Klammerbemerkungen durch mich).
Wenn ich sowas lese frage ich mich wirklich, wieso ich nach 25 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in jedem einzelnen Fall auf rechtliche Fragen stosse, die ich jedenfalls aus dem Stand nicht beantworten kann. Ist das wirklich alles so einfach oder bin ich einfach zu blöd?
Bern 2014 . Mir warf man Betrug, Unterschlagung, Veruntreuung, Diebstahl und Parken im Halteverbot vor. Dieses angebracht auf einer Verfügung. Gleichzeitig eine Hausdurchsuchung bei mir ohne neine Anwesenheit Wurde auf dem Arbeitsplatz verhaftet und in ein Polizeiareal verbracht. Gleichzeitig sah ich wie mehrere PC von meiner Wohnung angeschleppt wurden. Dort forderte ich einen Anwalt zur Vertretung meiner Interessen sowie eine Siegelung. Ich habe von der Staatsanwaltschaft als anwort bekommen ” Es sei ein einfacher Sachverhalt, ich Bildungsbürger und Schweizer. Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastendes für mich abklären. Ich hab mich nicht verarschen lassen und privat jemanden bestellt. Die Kosten dafür wurden nur zu 2/3 vom Staat nach Einstelkung bezahlt. Das Obergericht schützte den Mist mit dem Verweis das mein Anwalt zu lange die Akte studierte. Mercie bien lieber Staat !
Man könnte es ja auch als eine kluge Verteidigungsstrategie im Rahmen einer Strafmassverteidigung ansehen. So ist die Strafhöhe gegen oben gedeckelt.
Das könnte man tatsächlich.
Dafür hätte man aber nicht vors BGer ziehen müssen.
Das muss man nie. Man müsste eigentlich ausnahmslos jeden Entscheid akzeptieren. Schliesslich wird jeder Entscheid – jedenfalls in der Schweiz – von demokratisch und rechtsstaatlich legitimierten Behörden getroffen.