Sexualstrafrecht: Konkretisierung der Rechtsprechung

In einem zur Publikation in der AS vorgesehen Entscheid konkretisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den sexuellen Nötigungstatbeständen (Art. 189 und 190 StGB; BGE 6B_1265/2019 vom 09.04.2020; vgl. dazu auch die Medienmitteilung).

Aus dem Entscheid:

Die vorliegenden unbestrittenen tatsächlichen Verhältnisse reichen ohne Weiteres aus, eine “tatsituative Zwangssituation” im Sinne von Art. 189 Abs. 1 bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht zu bejahen. Insbesondere sind eine explizite Drohung oder Zwang zur Durchsetzung des Schweigegebots entgegen seiner Ansicht nicht notwendig (E. 3.6.1).