Sicherheitshaft: Maximaldauer überschritten und Urteil nicht begründet

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde zur Dauer der Sicherheitshaft gut (BGer 1B_767/2012 vom 23.01.2013). Die Vorinstanz hatte zwar erkannt, dass die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil endet (vgl. hierzu BGer 1B_683/2011 vom 05.01.2012 E. 2.2 und meinen früheren Beitrag). Im Gegensatz zum beschwerdeführenden Laien hat sie aber übersehen, dass diesfalls die Maximaldauer der Untersuchungshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen beginnt:

Hingegen haben das Bezirksgericht und die Vorinstanz verkannt, dass ab dem erstinstanzlichen Entscheiddatum kein gültiger Rechtstitel mehr besteht für die vom Zwangsmassnahmengericht ursprünglich bis zum 24. Oktober 2012 angeordnete Sicherheitshaft. Die sechsmonatige Frist hat folglich nicht erst am 24. Oktober 2013 [recte: 2012], sondern bereits ab dem Entscheidzeitpunkt zu laufen begonnen. Die vom Bezirksgericht am 25. September 2012 angeordnete und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigte Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate dauert demnach bis zum 25. März 2013. Unter Vorbehalt einer weiteren Haftverlängerung ist der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt aus der Sicherheitshaft zu entlassen (E. 5.4).

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die Sicherheitshaft sei im erstinstanzlichen Urteil nicht begründet worden. Die Vorinstanz bestätigte dies, heilte die Gerhörsverletzung, hiess die Beschwerde daher teilweise gut und entschädigte den Beschwerdeführer mit CHF 100.00 (Art. 436 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hält dies für angemessen, erhöht aber auf CHF 300.00, weil die Beschwerde ja in einem weiteren Punkt (Haftdauer, s. oben) hätte gutgeheissen werden müssen:

Der Beschwerdeführer vertritt sich im vorliegenden Verfahren selber, weshalb eine Entschädigung für Anwaltskosten ausser Betracht fällt. Ausgehend vom teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Entschädigung für seinen persönlichen Arbeitsaufwand und seine Umtriebe auf Fr. 100.– festgesetzt, was angemessen erscheint. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm höhere Aufwendungen entstanden wären. Allerdings hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten die Beschwerde in einem weiteren Punkt, nämlich soweit die verfügte Dauer der Sicherheitshaft betreffend, gutheissen müssen. Die zugesprochene Entschädigung ist daher angemessen zu erhöhen (E. 6.3).