Sicherheitshaft ohne Anhörung des Häftlings, Fussfessel als Ersatzmassnahme ungeeignet

In einem Verfahren von nationalem Medieninteresse wurde ein beschuldigter Musiklehrer in Sicherheitshaft genommen, ohne dass er dazu angehört worden war. Dagegen hat er sich vor Obergericht und vor Bundesgericht beschwert. Letzteres weist die Beschwerde ab, weil die Gehörsverletzung im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt wurde und weil gegen den Beschwerdeführer in einem anderen, neuen Verfahren (Gewalt und Drohung gegen Beamte) noch Untersuchungshaft angeordnet worden war (BGer 1B_191/2013 vom 12.06.2013).

Es trifft zu, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer vor der Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 1 StPO hätte Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äussern. Indem es dies unterliess, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung indessen ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 134 I 140 E. 5.5 L 126 I 68 E. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie das Obergericht zu Recht dargelegt hat, erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Beschwerdeverfahren habe nur sein Verteidiger, aber nicht er selbst Stellung nehmen können, geht fehl. Es wäre dem Verteidiger unbenommen gewesen, eine persönliche Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht zu legen, oder der Beschwerdeführer hätte dies unabhängig von seinem Verteidiger auch selber tun können. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer durch die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Anordnung von Sicherheitshaft durch das Regionalgericht Bern-Mittelland ohnehin kein Nachteil erwachsen, da das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 18. März 2013 in einem anderen Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2013 angeordnet hatte. Er hätte dementsprechend nach der Hauptverhandlung auch unabhängig von der mit einem formellen Fehler behafteten Haftanordnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Haft bleiben müssen (E. 2.2).

Im selben Entscheid begründet das Bundesgericht auch, warum ein EM (electronic monitoring) Fluchtgefahr nicht zu bannen vermag:

Insbesondere könnte eine sogenannte “elektronische Fussfessel” den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich ins Ausland abzusetzen. Die Flucht würde bloss früher entdeckt als ohne Fessel (E. 3.3).