Sicherheitsleistung zum Schutz vor Strafverfolgung

Das Verantwortlichkeitsrecht schützt Angestellte der öffentlichen Hand nicht nur vor direkter zivilrechtlicher Beanspruchung, sondern damit indirekt auch vor strafrechtlicher Verfolgung. Wer einen staatlichen Funktionär anzeigt und sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wehren möchte, aber nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann dem Strafanspruch selbst dann nicht zum Durchbruch verhelfen, wenn er – ausnahmsweise und entgegen der Auffassung der Kollegen von der Staatsanwaltschaft – an sich berechtigt wäre.

Über diese gesetzliche Eigenheit stolperte ein Strafanzeiger, der eine Nichtanhandnahmeverfügung armenrechtlich anfechten wollte. Die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 383 StPO) wurde ihm verweigert, weil die Zivilansprüche, die ja mit der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung absolut nichts zu tun haben, als aussichtslos erschienen; aussichtslos eben, weil die Beamten oder andere staatliche Funktionäre gemäss Verantwortlichkeitsrecht nicht unmittelbar belangt werden können. Dementsprechend blitzte der Strafanzeiger auch vor Bundesgericht ab (BGer 1B_182/2012 vom 15.08.2012):

Seine Strafanzeige vom 8. Dezember 2011 richtet sich gegen Mitarbeiter des Steueramts und der Ausgleichkasse des Kantons Solothurn. Dabei handelt es sich um Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen. Das solothurnische Verantwortlichkeitsgesetz (VG/SO; BGS 124.21) ist anwendbar auf alle Beamten, Angestellten und übrigen Arbeitskräfte bzw. Funktionäre, denen ein öffentliches kantonales Amt übertragen ist (§ 1 Abs. 1-2 VG/SO). Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter oder ein anderer öffentlicher Funktionsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich (mit oder ohne Verschulden) zufügt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VG/SO). Der Geschädigte kann Beamte oder andere staatliche Funktionäre nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 VG/SO) [E. 2.2]

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Vielleicht kann der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung ja doch noch finanzieren und der Vorinstanz Gelegenheit geben, einen anderen Nichteintretensgrund zu finden.