Sicherstellung von Ersatzforderungen
Die Staatsanwaltschaft kann Vermögenswerte zur Sicherung von Ersatzforderungen (Art. 71 StGB) beschlagnahmen. Das Bundesgericht verlangt einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme darf zudem nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheinen. Damit bliebt kaum Raum für die Aufhebung der Zwangsmassnahme im Vorverfahren. Aussicht auf Erfolg hat allenfalls das Argument des fehlenden Sachzusammenhangs zwischen den untersuchten Delikten und dem gesperrten Konto. In BGer 1B_198/2012 vom 14.08.2012 scheiterte der Beschwerdeführer aber auch damit, denn das Bundesgericht auferlegt ihm die Beweislast. Er konnte weder denn fehlenden Sachzusammenhang beweisen noch die Verletzung des Existenzminimums. Zu Letzterem:
Vor der Sperrung seien zwischen dem 1. Januar und 13. Dezember 2011 Fr. 433’000.– vom Konto bezogen worden. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb er mit den erfolgten Bezügen und seinem ihm weiterhin zur Verfügung stehenden (rechtmässigen) Erwerbseinkommen nicht in der Lage wäre, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Dies umso weniger, als die Vorinstanzen schon im kantonalen Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hinwiesen, dass er sein laufendes Einkommen auf ein separates (nicht von der Kontensperre betroffenes) Gehaltskonto auszahlen lassen könnte (E. 3.5).