Sicherung von Ersatzforderungen und mutmasslicher Verfahrenskosten

Wie das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (6B_619/2007 vom 22.11.2007) bestätigt, können Ersatzforderungen und bei einer entsprechenden kantonalrechtlichen Grundlage auch die erwarteten Verfahrenskosten aus beliebigen Vermögenswerten des Beschuldigten sichergestellt werden. Anders als bei der Einziehung nach Art. 70 StGB ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte hier unerheblich (vgl. Art. 71 StGB):

Es wurden keine unmittelbar oder mittelbar aus dem Drogenhandel stammenden Gelder eingezogen, sondern es wurde eine Ersatzforderung ausgefällt. Zur Sicherung der Ersatzforderung können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (BGE 126 I 97 E. 3c/cc.). Ebenso ist es nach der Rechtsprechung im Rahmen des jeweiligen kantonalen Prozessrechts zulässig, zur Sicherung erwarteter Verfahrenskosten Vermögenswerte des Angeschuldigten zu beschlagnahmen (BGE 115 III 1) (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall wurde ein auf die Mutter eines Drogenhändlers lautendes Konto beschlagnahmt. Die Mutter hatte der Bank gegenüber jedoch mit “Formular A” erklärt, der Sohn sei daran wirtschaftlich berechtigt. Damit wurden die entsprechenden Mittel zu Recht für zu deckende Verfahrens- und Vollzugskosten verwendet.

Mit dieser Gesetzeslage ist es möglich, einem Beschuldigten bereits bei der Eröffnung eines Strafverfahrens alles wegzunehmen, was er nicht unbedingt zum Leben braucht. Mit diesem Instrument kann ein Beschuldigter angesichts der horrenden Kosten und der Dauer etwa eines Wirtschaftsstrafverfahrens schon im Vorverfahren massiv belastet werden, was auch ein späterer Freispruch nicht ausgleichen kann.