Siegelung des Autos
Moderne Autos sind auch Datenträger, die durchsuchungsfähige Aufzeichnungen enthalten können. Es ist daher folgerichtig, dass ein sichergestellter Wagen (hier nach einem mutmasslichen Raserdelikt, also einem Verbrechen) versiegelt werden muss, wenn der Inhaber das verlangt.
Die Daten sind als persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz i.s.V. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren. Darunter sind
[…] Akten zu verstehen, welche die höchstpersönliche Sphäre der beschuldigten Person tangieren, wie Tagebücher, Agenden, Telefon- oder Adressverzeichnisse (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 182) [E. 3.2].
Diese Aufzeichnungen sind aber gemäss der eben zitierten Norm nicht absolut geschützt,
sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt E. 3.2).
Daran scheiterte die Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG:
Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Fahrzeugdaten die höchstpersönliche Sphäre des Beschwerdeführers überhaupt tangieren. So mag es zwar zutreffen, dass sich aus den fraglichen Daten gewisse Rückschlüsse auf seine persönlichen Gewohnheiten (und diejenigen des Fahrzeughalters) ziehen lassen. Der Informationsgehalt solchen Wissens ist jedoch sehr begrenzt und kann nicht mit Erkenntnissen aus Tagebüchern oder persönlicher Korrespondenz gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fahrzeugdaten mangels entgegenstehender überwiegender Privatinteressen (vollumfänglich) entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben hat (E. 3.3).
Also: persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nur geschützt, wenn sie höchstpersönlicher Natur sind (bspw. Tagebücher, Agenden, Telefon- oder Adressverzeichnisse). Ist die höchstpersönliche Natur zu bejahen, sind sie nur geschützt, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Und das ist eigentlich nie der Fall.
Im vorliegenden Fall wurde übrigens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, obwohl die Beschwerde bereits an der ersten materiellen Hürde scheiterte und obwohl die Eintretensvoraussetzungen eher nicht erfüllt waren. Ich beschwere mich darüber natürlich nicht, frage mich aber, nach welchen Kriterien das entschieden wird.
Kurz, knackig und einprägsam, danke tusig!!