Siegelung und Verwertbarkeit

Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht ein, weil es dem Beschwerdeführer nicht um den Schutz von Geheimhaltungsinteressen ging (BGer 1B_14/2017 vom 10.03.2017).

Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu verhindern versucht,

dass allfällige Funde strafprozessual verwertet werden könnten […]. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln wird der Beschwerdeführer indessen dem Sachrichter unterbreiten können und müssen (E. 1.3)..

Dieses Ergebnis begründet das Bundesgericht natürlich auch:

Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.) [E. 1.2].

Da kann man nur hoffen, dass der Sachrichter das weiss. Nach dem vom Bundesgericht zitierten Entscheid (BGer 1B_273/2015 E. 1.3) geht es nu um den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der nur bejaht wird, wenn Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden. Damit wird die Frage der Verwertbarkeit aber m.E. nicht präjudiziert. Das Bundesgericht führt dort folgendes aus:

Sofern hingegen im Entsiegelungsverfahren keine geschützten Geheimnisinteressen (ausreichend substanziiert) als bedroht angerufen werden, sondern andere Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2-1.3 S. 292) gegenüber sichergestellten Beweismitteln vorgebracht werden, fehlt es regelmässig an einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Fazit: Ans Bundesgericht kommt man nur über die Geheimhaltungsinteressen. Die Frage der Verwertbarkeit bleibt aber – und zwar völlig unabhängig vom Ausgang des Entsiegelungsverfahrens – dem Sachrichter vorbehalten. So wäre es m.E. ja auch richtig. Ob es aber auch so gemeint ist?