Siegelungsberechtigter Inhaber?

Das Bundesgericht äussert sich erneut zur “Siegelungsberechtigung” im Verwaltungsstrafverfahren (BGer 1B_49/2021 vom 14.12.2021).

Zu entscheiden war u.a. das Siegelungsrecht einer nicht beschuldigten Bank bezüglich Unterlagen, welche das Eidgenössische Finanzdepartement EFD zu den Akten genommen hat. Die Unterlagen stammten von der Bundesanwaltschaft (Strafverfahren gegen einen Kunden der Bank) bzw. von der FINMA aus einem aufsichtsrechtlichen Verfahren. Die FINMA-Akten hatte die Bank selbst im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens geliefert (zu den entsprechenden Grundlagen s. Art, 30 Abs. 1 VStrR bzw. Art. 38 FINMAG), weshalb sie sich als Inhaberin i.S.v. Art. 50 Abs. 3 VStrR sah.

Das Bundesgericht sieht es (weiterhin) anders:

Inhaberinnen dieser Verfahrensakten aus dem Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren waren die betreffenden Bundesbehörden. Die Bank ist nicht Inhaberin – im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO – der behördlichen Verfahrensakten, weshalb sie diesbezüglich auch nicht siegelungsberechtigt ist. Der Umstand, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte, ändert daran nichts (vgl. Urteil 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2). Es wäre ihr im Übrigen auch frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bzw. Siegelungsinteressen bereits in den ursprünglichen Verfahren geltend zu machen (E. 5.6).  

Besteht denn im Bankenaufsichtsverfahren ein Siegelungsrecht?