Simulierter Vertrag als Falschbeurkundung ?
Nach einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 6B_1406/2019 vom 19.05.2020) hat ein inhaltlich unrichtig verfasster Kaufvertrag über eine Snack-Bar (Kaufpreis gemäss schriftlichem Vertrag CHF 10,000.00 statt CHF 150,000) keinen Urkundencharkater). Den Vertrag verfasste hatte der Treuhänder des Verkäufers. Betrogen fühlte sich die Ehefrau und Miteigentümerin der Snack-Bar.
Das Bundesgericht rekapituliert seine reiche Rechtsprechung zur Falschbeurkundung, insbesondere auch im immer noch zu kritisierenden BGE 138 IV 130. Im aktuellen Fall entscheidet es sich jedoch zugunsten des Beschuldigten und erkennt dem simulierten Vertrag weiterhin keinen erhöhten Beweiswert zu:
Il découle de ce qui précède que la jurisprudence n’a pas élargi la portée de l’arrêt publié aux ATF 138 IV 130 et admis la théorie du seul destinataire pour l’infraction de faux dans les titres. Il s’ensuit que, dans le cas d’espèce, il n’y a pas lieu de s’écarter de la jurisprudence rendue sur les contrats simulés. En conséquence, le seul fait que le contrat litigieux a été rédigé afin d’être utilisé dans le cadre de discussions relatives à la liquidation du régime matrimonial avec l’épouse du vendeur ne permettait pas de conclure que ce document constituait un faux intellectuel dans les titres, nonobstant son caractère simulé (E. 1.2.7).
Also erstens stelle ich mir de Frage, was es an BGE 138 IV 130 zu kritisieren gibt, vorausgesetzt man hat den Tatbestand der Urkundenfälschung verstanden. Und zweitens sehe ich nicht, was am vorliegenden Entscheid in irgendeiner Weise bahnbrechend wäre. Er ist strafrechtsdogmatisch einfach richtig. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Weshalb er publiziert werden soll, erschliesst sich mir zumindest aufgrund der zitierten Textstelle nicht.
@pk: Herzlichen Dank für den erhellenden Kommentar, der alles klärt: ich habe den Tatbestand einfach nicht verstanden. Ich versuche es auch gar nicht mehr, denn das Bundesgericht hat schliesslich recht.
ja, so einfach kann man es sich natürlich auch machen, wenn man möchte. Vielleicht erklären Sie mir nochmals, womit Sie das Problem haben und ich erkläre Ihnen dann, weshalb wahrheitswidrige Rechnungen, welche als Kontierungsbelege in eine kaufmännische Buchhaltung einfliessen (sollen) aufgrund ebendieser Tatsache als inhaltlich falsche Urkunden anzusehen sind, während dies für lediglich zur Täuschung Dritter erstellter falscher Rechnungen mangels garantieähnlicher Funktion im Geschäftsverkehr eben nicht gilt…
@pk: ich BIN einfach und mache es mir einfach.