Sistierung der Schriftensperre

Gegenüber einem Beschuldigten besteht seit fast zwei Jahren eine Ausweis- und Schriftensperre, die für eine Reise in die Dominikanische Repulik  schon einmal für einen Monat sistiert wurde. Eine Aufhebung der Ersatzmassnahme wurde ihm in der Folge ebenso verweigert wie eine neuerliche Sistierung jeweils während den Sommer- und Weihnachtsschulferien. Das Bundesgericht beanstandet die Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre  nicht, qualifiziert aber die Verweigerung der Sistierung (unter Absicherung durch eine Kaution über CHF 20,000.00) als

unverhältnismässig (BGer 1B_558/2013 vom 15.03.2013):

Die Vorinstanz weist selber darauf hin, dass das damit verbundene Reiseverbot bereits in früheren Fällen erfolgreich, ohne Nachteil für die hängige Strafuntersuchung, sistiert werden konnte (vgl. Art. 237 Abs. 5 StPO). So habe das Zwangsmassnahmengericht am 5. Dezember 2011 die Sistierung der Ersatzmassnahme bis am 9. Januar 2012 verfügt, damit der Beschwerdeführer während den Weihnachtsferien seine von ihm betreuten Enkelkinder in die Dominikanische Republik zu ihren Eltern begleiten konnte. Diese befristete Aufhebung der Ersatzmassnahme sei mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 20’000.– verbunden worden. Der Beschwerdeführer sei der Auflage, sich bis spätestens 9. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft persönlich zu melden und dort seinen Pass wieder zu deponieren, nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist schwer einzusehen, weshalb beim jetzigen (fortgeschrittenen) Untersuchungsstand keine analogen befristeten Lockerungen mehr möglich sein sollten. Die Erwägungen der Vorinstanz, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht klar, bzw. er beanspruche unterdessen keine unentgeltliche Rechtspflege mehr, lassen keinen sachlich nachvollziehbaren hinreichenden Grund erkennen, um dem Beschwerdeführer weitere angemessene Sistierungen des Reiseverbotes, nötigenfalls (erneut) verbunden mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung, vollständig zu verweigern (E. 5.2).