Sistierung des Strafverfahrens bis zur Erledigung des Zivilprozesses?

Das Bundesgericht schiebt der Praxis, Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der damit verbundenen Zivilprozesse zu sistieren einen Riegel (BGer 1B_57/2009 vom 16.06.2009). Es führt gleich mehrere Gründe an, die dagegen sprechen:

  • Gefahr des Eintritts der strafrechtlichen Verjährung (hier im Jahr 2015, also in 6 Jahren) / Beschleunigungsgebot;
  • Gefahr des Beweismittelverlusts. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Zivilprozess keine Zwangsmassnahmen zur Beweissicherung vorsieht (keine discovery wie etwa im angelsächsischen Verfahren).
  • Klärung des Sachverhalts. Gemäss Bundesgericht geht es nicht primär um rechtliche Würdigung, sondern um Sachverhaltsabklärung. Dass zunächst zivilrechtliche Verhältnisse zu klären seien, war  zumindest im zu beurteilenden Fall kein Argument.

Im Ergebnis erkennt  das Bundesgericht auf Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Entscheid dürfte auch ohne BGE-Publikation auf erhebliches Interesse stossen.