Smartphone: Aufbewahrung ausgesonderter Daten?

Will die Staatsanwaltschaft einen Entsiegelungsentscheid anfechten, muss sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur geltend machen können. Das gelang ihr in einem aktuellen Fall nicht, weil ihr die meisten Daten des gesiegelten Smartphones zur Verfügung standen. Die ausgesonderten Video- und Bilddateien waren für die Beweisführung nicht zentral. Der Entscheid enthält aber noch eine Erwägung, die ich für bemerkenswert halte (BGer 1B_298/2020 vom 17.03.2021):

Klarzustellen bleibt Folgendes: Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig, so ist gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG der betreffende Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Die Beschwerdeführerin kann somit den vorinstanzlichen Entscheid gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten. Die Vorinstanz darf deshalb die Bilder und Videos noch nicht löschen, sondern muss sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufbewahren (E. 1.5).

Wer muss denn nun die Daten bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren? Die Vorinstanz, also der Entsiegelungsrichter? Gilt dies nun auch, wenn ein Entsiegelungsgesuch vollumfänglich abgewiesen wird? Kann der Entsiegelungsentscheid dann zusammen mit dem Freispruch angefochten werden? Heisst das dann auch, dass im umgekehrten Fall der Entsiegelungsentscheid für den Sachrichter nie verbindlich sein kann?