Solothurn und die StPO

Im Kanton Solothurn ist es offenbar möglich, auf Strafanzeige gegen zwei Beschuldigte hin eine amtliche Verteidigerin für beide Beschuldigte zu kriegen, bevor das angestrebte Strafverfahren überhaupt eröffnet ist. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wollte dann das OGer SO wenigstens dafür sorgen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht auf der Staatkasse lasteten. Es auferlegte sie kurzerhand dem unterlegenen Strafanzeiger.

Dabei übersah es aber, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Bundesgericht musste die Laienbeschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer gutheissen (BGer 6B_16/2020 vom 27.02.2020) :

Hingegen wehrt er sich mit Recht dagegen, dass ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegner 2 auferlegt wurden. Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2). Die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer verletzt insofern Bundesrecht.