Solothurner Sprayer endgültig verurteilt
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde dreier Sprayer in einem heute online gestellten Entscheid (1P.216/2006 vom 03.07.2006) ab. Auf die meisten Rügen tritt es allerdings gar nicht erst ein, weil den Beschwerdeführern ein Rechtsschutzinteresse fehlte oder weil sie ihre Rügen nicht genügend begründeten.
Der Entscheid ist dennoch lesenswert, weil er die (bisweilen sehr hohen) Anforderungen an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden zeigt und auch ein paar Fallen, in die man vor Bundesgericht geraten kann und immer wieder gerät, v.a. wenn der Fall für das Bundesgericht kein Fall ist. Für die Beschwerdeführer ist hingegen jeder Fall ein Fall, in der Regel der einzige Fall.