Solothurnische Schnellrichter?

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat gestern eine merkwürdige Interpellation der FdP-Fraktion behandelt. Die Interpellanten wollten wissen, ob die geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für ein „abgekürztes Strafverfügungsverfahren“ auch umgesetzt werden. Dazu geben die Interpellanten folgende Erklärungen:

Mit der Erhöhung der Strafverfügungskompetenz der Staatsanwälte (§ 75 Abs. 3 GO) wurde die Möglichkeit geschaffen, in gewissen Fällen von Massendelinquenz ein abgekürztes Strafverfügungsverfahren einzuführen, bei welchem den Beschuldigten z.B. nach der Zuführung mit oder ohne Einvernahme sofort die Strafverfügung ausgehändigt wird, wie dies etwa im Kanton Zürich der Fall ist. Eine Strafverfügung kann, wie sich aus § 103 StPO ergibt, ohne Einvernahme durch den Staatsanwalt erlassen werden, es sei denn, es werde eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet.

Wenn man dies liest, fragt mach sich, ob die Interpellanten wohl etwas missverstanden haben könnten. Der Regierungsrat stellte jedenfalls in verdankenswerter Klarheit fest:

Ein spezifisches „schnellrichterliches Verfahren“ gibt es im Kanton Solothurn nicht.

Die Solothurnische Strafprozessordnung kennt kein „abgekürztes Strafverfügungsverfahren“.

Wohl um die Interpellanten nicht völlig auflaufen zu lassen, beantwortet der Regierungsrat die Fragen dann trotzdem so, als gebe es sowas, und nennt 37 Fälle:

Vom 1. August 2005 bis zum 15. Juli 2006 wurde in 37 von total 2177 Fällen, die Vergehens- oder Verbrechenstatbestände (allenfalls zusammen mit Übertretungstatbeständen) zum Gegenstand hatten, dem Beschuldigten nach Zuführung durch die Polizei oder im Untersuchungsgefängnis die Strafverfügung sofort ausgehändigt.

Wenig erhellend ist der Bericht der Solothurner Zeitung, der die Klarstellungen des Regierungsrats nicht wiedergibt und damit suggeriert, es gebe Schnellrichter im Kanton Solothurn.