Solothurnisches Vollzugsrecht
Das Amt für Justizvollzug SO hat die bedingte Entlassung eines Sicherheitshäftlings geprüft und abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid bestätigt. Auf Laienbeschwerde hin hat das Bundesgericht dann festgestellt, dass der Mann noch gar nicht im Vollzug war (BGer 6B_144/2022 vom 06.04.2022):
Die Gewährung der bedingten Entlassung setzt, was sich schon aus dem Wortlaut von Art. 86 StGB ergibt, eine rechtskräftige Verurteilung voraus (E. 3.3).