Sorgfaltspflichten vor dem Trinken

Der Kanton Zürich hat einer Frau, die von einem Betrunkenen angerempelt, zu Fall gebracht und durch den Sturz verletzt wurde, die Opferhilfe zu Unrecht verweigert.

Das Bundesgericht korrigiert den Entscheid und erklärt, wieso das Verhalten des Betrunkenen strafrechtlich relevant war (BGer 1C_326/2014 vom 16.01.2015):

Es ist vorhersehbar, dass bei übermässigem Alkoholkonsum die Bewegungsabläufe nicht mehr vollständig kontrolliert werden können und deshalb andere Menschen allein schon deswegen, selbst ohne Schädigungsabsichten oder bösen Willen, gefährdet werden. Wer Alkohol einnimmt, muss mithin Vorkehren treffen, um andere nicht zu gefährden. Unterlässt er dies und schafft er die Gefahr von unkontrollierten Zusammenstössen, indem er, auch bloss als Fussgänger, am Verkehrsgeschehen teilnimmt, so sind allfällige Verletzungsfolgen aus entsprechendem Verhalten in der Regel vorhersehbar, weshalb er gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstösst und fahrlässig handelt, wenn er keine Vorsichtsmassnahmen trifft (E. 3.2.2).