"Sorry, A., das isch än Überfall".

Der Kassationshof kassiert ein Urteil des Zürcher Obergerichts, dem es vorwirft, objektive Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abklärt zu haben (Urteil 6S.77/2006 vom 17.08.2006). Darüber hätte es – wie von der prominenten Verteidigung beantragt – ein Gutachten einholen müssen.

Das Bundesgericht zählt etliche Punkte auf, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten wecken müssen. Hier ein kleines Müsterchen:

Sonderbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die Utensilien für den Raubüberfall und den Tatplan zu Papier brachte, um später nochmals nachsehen zu können, wie der Ablauf wäre (…). Geradezu perplex lässt einen die Formulierung der Ziffer 3: “Auftrag beenden…”, als müsste der Beschwerdeführer einen militärischen Befehl ausführen. Völlig widersprüchlich ist auch die Aussage: “Sorry, A.________, das isch än Überfall” (E. 2.2).