Soziale Strafrichter

Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts musste als strafrechtliche Abteilung eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen den Freispruch (SK.2007.32 vom 14.04.2010) eines Mannes beurteilen, der etlichen Bundesrichtern nachgestellt hatte (BGer 6B_819/2010 vom 14.04.2011). Die Bundesrichter der sozialrechtlichen Abteilung weisen die Beschwerde ab und begründen den Entscheid m.E. sorgfältig und überzeugend. Sie sprechen dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 5,000.00 zu. Von solchen Entschädigungen können die “normalen” Kunden der strafrechtlichen Abteilung nur träumen.