Sozialhilfebetrug durch konkludente Täuschung?
Eine Sozialhilfebezügerin hat Nebeneinkünfte als Raumpflegerin und als Probandin medizinischer Studien verschwiegen und ist deshalb – gemäss Bundesgericht zu Recht – des Betrugs verurteilt worden (BGer 6B_542/2012 vom 10.01.2013). Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung zur Täuschung durch konkludentes Handeln:
Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine).
Diesen Sachverhalt subsumiert das Bundesgericht:
Die Vorinstanz geht zu Recht von einer aktiven Irreführung der Sozialhilfebehörde aus. Die Beschwerdeführerin kannte ihre Mitwirkungspflicht. Sie wurde von Mitarbeitern der Sozialhilfe wiederholt gefragt, ob sie gearbeitet hatte. Sie bestätigte namentlich durch die Unterzeichnung der Budgetverfügungen (…), der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem sie dieser gegenüber wahrheitswidrige Angaben machte bzw. auf deren Anfrage hin die Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin und Probandin der medizinischen Studie nicht deklarierte, täuschte sie diese zumindest durch konkludentes Handeln aktiv. Eine Garantenstellung der Beschwerdeführerin zum Schutz des Vermögens des Gemeinwesens ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, da kein sog. unechtes Unterlassungsdelikt geahndet wird (E. 1.3).
Dem kann man ja vielleicht gerade noch folgen. Aber ist denn aktives Täuschen durch konkludentes Handeln per se auch arglistig?