Sparen am falschen Ort
Ein Jugendlicher, der zu einem Freiheitsentzug von 10 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer geschlossenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. a und lit. b JStG, hatte bei der Jugendanwaltschaft erfolglos seine Entlassung beantragt. Im Beschwerdeverfahren wurde ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Dafür hat das Bundesgericht zu Recht kein Verständnis und heisst die Beschwerde gut (BGer 6B_661/2020 vom 02.03.2021):
Die Vorinstanz erachtet die Beschwerde allerdings zu Unrecht als aussichtslos. So gaben sowohl die Massnahmefähigkeit als auch die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers Anlass zu neuen Abklärungen, weshalb am 24. Dezember 2019 ein Gutachtensauftrag erteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die letzte Begutachtung vom 24. Mai 2017 stammt und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids bereits rund drei Jahre zurücklag. Dies stellt im Leben des am 7. Juli 2001 geborenen, jugendlichen Beschwerdeführers eine relativ lange Zeitdauer dar, während dieser sich durchaus Veränderungen mit Blick auf den Therapieverlauf und die persönliche Entwicklung ergeben können. Der Verlauf der angeordneten Massnahme war denn auch keineswegs geradlinig. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien nicht ernsthaft gewesen. Dem Beschwerdeführer darf darüber hinaus auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Eingang des Gutachtens nicht abgewartet hat, ehe er ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme und Entlassung gestellt hat, kann die Überprüfung des Freiheitsentzugs doch grundsätzlich jederzeit gefordert werden (…). Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer als verletzt angerufenen Bestimmungen (E. 2.7).