Sparen auf Kosten des Rechts?
Das Obergericht des Kantons Aargau korrigierte die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, obwohl diese weder von ihm noch vom Staatsanwalt angefochten war. Das Obergericht schritt “von Amtes wegen” ein. Damit hat es aber eher das Gesetz “von Amtes wegen” verletzt.
Das Bundesgericht musste diese Praxis nun in Fünferbesetzung stoppen (BGer 6B_349/2016 vom 12.12.2016):
Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für eine Korrektur von Amtes wegen indes nicht erfüllt: Wie in Erwägung 2.3 dargestellt, ist ein Eingriff in die Dispositionsmaxime nur restriktiv vorzunehmen. Im Zweifel rechtfertigt sich eine Entscheidung zugunsten der Rechtskraft (…). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und von der ersten Instanz genehmigte Honorar erscheint zwar recht hoch. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende weite Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe Leistungen verrechnet, welche offensichtlich unnötig gewesen wären, oder die mit dem Mandat in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Er begründet den erbrachten Aufwand denn auch nachvollziehbar (…). Davon, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des amtlichen Honorars geradezu gesetzwidrig oder unbillig wäre, kann nicht gesprochen werden. Dies erhellt nicht zuletzt auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichtet und die Entschädigung damit implizit akzeptiert hat. Auch sie erachtete diese mithin nicht als unbotmässig hoch. Dem Interesse des Staates an einer Kontrolle übertriebener Honorare der amtlichen Anwälte wurde mit der Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft hinreichend Rechnung getragen. Für eine Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen durch die Berufungsinstanz bestand kein Anlass (E. 2.4.2).