Spekulierender Strafverteidiger, spekulierendes Gericht

Der von der Verfahrensleitung abgewiesene Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit begründet gemäss Bundesgericht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGer 1B_122/2013 vom 11.04.2013). Die Erwägungen des Bundesgerichts erscheinen schon fast als zynisch:

Der Beschwerdeführer erleidet durch den vom Instruktionsrichter verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er an der Hauptverhandlung dem Strafgericht beantragen kann, die Öffentlichkeit zuzulassen, was von diesem unverzüglich vorfrageweise zu beurteilen ist (Art. 339 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 StPO). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass das Strafgericht in Dreierbesetzung den Entscheid des Instruktionsrichters umstosse, ist eine reine Spekulation. Es ist nicht ersichtlich, dass die beisitzenden Richter diese Frage nicht eigenständig zu beurteilen und den Instruktionsrichter bzw. Präsidenten gegebenenfalls zu überstimmen in der Lage sind (E. 1).

Damit wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer dieselbe Spekulation vor, in die es selbst auch verfällt (das aber im Gegensatz zum Verteidiger ja darf). Übrigens war bereits die kantonale Beschwerdeinstanz nicht eingetreten, womit der Betroffenen jeden Rechtsschutz verliert. Die Folge ist, dass er den Antrag dem Kollegialgericht (an der insoweit  öffentlichen Hauptverhandlung) wiederholen muss und einen abweisenden Entscheid sofort anfechten müsste, wenn es dann noch einen Sinn hat.