Sperrwirkung einer falschen Teileinstellung

Das Bundesgericht legt dar, dass ein fehlerhafter Teileinstellungsentscheid zur Sperrwirkung von “ne bis in idem” führen kann (BGer 6B_653/2013 vom 20.03.2014). Es erinnert daran, dass Gegenstand auch einer Einstellung nur ein Lebenssachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung sein kann:

 Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (…). Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (E. 3.2).

Zu den hier verhinderten fatalen Folgen einer falschen Teileinstellung:

Da es insoweit allein darum geht, wie die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen ist, besteht im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte das Sachgericht – was die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verkennen – das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen. Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes “ne bis in idem” und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den Beschwerdegegner deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein allfälliger Freispruch ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hätte es deshalb beim Erlass des Strafbefehls vom 30. August 2012 bewenden lassen müssen. Die Teileinstellung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung erweist sich als bundesrechtswidrig (E. 3.3).

Wie hätte das Bundesgericht wohl entschieden, wenn die Teileinstellung unangefochten geblieben wäre und sich der Beschuldigte auf ne bis in idem berufen hätte?