S(p)iegelung
Die neue “Frank”-Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 IV 221) ist noch nicht überall angekommen (BGer 7B_59/2023 vom 12.10.2023). Das Bundesgericht nimmt eine Beschwerde gegen das ZMG Winterthur zum Anlass, nochmals kurz zusammenzufassen (vgl. dazu auch meinen letzten Beitrag zur Vermeidung von Datenverlust):
Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung respektive Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind vielmehr die betreffenden Unterlagen bzw. wie hier elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungsgesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden.
Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist nach der zitierten Rechtsprechung keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4) [E. 2.1].
Es ist nicht so, dass die Rspr. nicht überall angekommen ist – sie wird absichtlich negiert, v.a. dann, wenn das BGer nicht einschreiten kann (Art. 115i Abs. 3 ZG): BVGer A-3004/2021 v. 12.07.2022; hier abrufbar: file:///C:/Users/frank/Downloads/A-3004_2021%20(2).pdf