Spielbankengesetz oder Geldspielgesetz?

Das Bundesgericht korrigiert nun aber m.E. völlig zurecht die Auffassung der Spielbankenkommission (BGer 6B_1245/2019 vom 17.06.2020), allerdings ohne sich einlässlich mit deren Position auseinanderzusetzen:

Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Handlungen datieren aus den Jahren 2014 und 2015. Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) ersetzt worden. Gemäss der Botschaft zum BGS gelten für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBI 2015 S. 8506 Ziff. 2.11). Die Vorinstanz hat die zu beurteilenden Vorwürfe in Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden SBG geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden. W ie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu schützen, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern das neue Recht im Ergebnis das mildere sein könnte. Ob, wie von der Vorinstanz angemerkt, auch nach dem BGS ein Freispruch zu ergehen hätte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.6 S. 9), kann insofern offen bleiben. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die neue Strafbestimmung nach Art. 131 Abs. 1 lit. a BGS zu Unrecht mit Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gleichgesetzt, einzugehen (E. 2). 

Damit sind allerdings noch lange nicht alle Fragen beantwortet. Insbesondere die in der Botschaft vertretene Auffassung, auf die das Bundesgericht verweist, wird sicher noch zu diskutieren geben.