Sprachunkenntnis schützt vor Fristablauf nicht
Aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.232/2006 vom 03.07.2006):
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Verteidiger, aber einen Übersetzer hatte. Er lebte damals seit rund zwei Jahren in der Schweiz, weshalb das Obergericht von ersten Erfahrungen mit der hiesigen Kultur und Sprache ausgehen durfte. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte sich nach Empfang des Strafbefehls bei Verständnisschwierigkeiten bei den Behörden oder in seinem persönlichen Umfeld erkundigen sollen, erscheint nicht übermässig streng. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach kantonalem Recht ein amtlicher Verteidiger zugestanden wäre, reicht für einen Anspruch auf Fristwiederherstellung wegen Sprachunkenntnis nicht aus (E. 3.4).
Das Urteil vermag mich deshalb nur bedingt zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren offenbar Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger gehabt hätte. Ist die unterlassene Einsprache auf die fehlende Verteidigung zurückzuführen, was wohl angenommen werden darf, könnte der Strafbefehl sogar nichtig sein. Dies wäre m.E. zu bejahen, wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hätte.
Die Härte des Bundesgerichts vermag wohl auch der milde Kostenentscheid nicht zu kompensieren:
Dem Gesuch kann mangels Erfolgsaussichten nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 154 OG).