Sprengstoffanschlag am Nationalfeiertag?
Einem neu publizierten Entscheid des Bundesstrafgerichts (BStGer BB.2012.34 vom 03.08.2012) ist zu entnehmen, dass das Abfeuern von Feuerwerk am 1. August dazu führen kann, dass die Bundesanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) eröffnet.
A. Am 30. August 2011 stellte B. bei der Kantonspolizei Bern gegen ihre Nachbarn A. und C. Strafantrag. Anlässlich der polizeilichen Befragung machte sie geltend, sie sei am Abend des 1. August 2011 durch den von den Nachbargrundstücken herrührenden Lärm und dem dort abgefeuerten Feuerwerk gestört worden. Ausgelöst durch Angstzustände habe sie Herzkrämpfe erlitten und durch die lauten Knaller habe sie Schmerzen im linken Ohr verspürt. Des Rauchs wegen habe sie die ganze Nacht erbrechen müssen. Am 12. September 2011 wurde A. von der Kantonspolizei Bern zur Sache befragt.
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (act. 3) eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), vereinigte das Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden und stellte es sogleich ein. Die Einstellung des Verfahrens gegen A. begründete die Bundesanwaltschaft mit dem Umstand, dass ein von diesem vorgelegter Verbindungsnachweis der Swisscom belege, dass A. sich zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht am Tatort aufgehalten habe. Mit Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO verzichtete die Bundesanwaltschaft darauf, A. eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung zuzusprechen.
Zum publizierten Entscheid kam es, weil A. Entschädigung bzw. Genugtuung forderte. Ich verzichte darauf, die zutreffenden Erwägungen dazu zu zitieren. Ich frage mich, wie die Sache zur Bundesanwaltschaft kam und wieso überhaupt ein Verfahren eröffnet wurde (Tatverdacht?).
Art. 224 StGB untersteht seit jeher der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO bzw. früher: Art. 336 Abs. 1 lit. d aStGB).
Ja klar, danke für den Hinweis.
Nach alter BA-Sitte wurde das Verfahren zugleich eröffnet und eingestellt (früher noch per Stempelverfügung). Offenbar hat sich die Möglichkeit einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO noch nicht bei der ganzen BA herumgesprochen…