Spruchkörper

Wer die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und die jeweiligen Spruchkörper verfolgt, erhält bisweilen den Eindruck, dass die beiden strafrechtlichen Abteilungen gar nicht getrennt sind. Jüngstes Beispiel ist der Entscheid BGer 7B_151/2022 der II. strafrechtlichen Abteilung. Abgesehen davon, dass er – wieso auch immer – erst nach deutlich über zwei Monaten publiziert worden ist, gehört dem Spruchkörper eine Bundesrichterin der unterbesetzten I. strafrechtlichen Abteilung an, die bekanntlich immer wieder auf Richter anderer Abteilungen zurückgreift. Das Durcheinander mag auch erklären, dass der Name der besagten Bundesrichterin falsch geschrieben ist, was sie selbst (auch) übersehen haben muss.