Spucke am Bundesgericht

Wer den Begriff “Spuckaffäre” googelt, stösst auf zahlreiche Berichte über Spuckangriffe, ausgeführt etwa von Sportlern oder einmal auch von einem amtierenden Bundesrichter.

Heute stellt das Bundesgericht einen Entscheid online (BGer 6B_883/2018 vom 18.12.2018), in dem es um die rechtliche Würdigung eines solchen Angriffs ging: ein Festgenommener hat einen Polizisten durch die Zellentür in die linke Gesichtshälfte und auf die Schulter gespuckt. Während die erste Instanz den Beschuldigten vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch freigesprochen hatte, wurde er vom Kantonsgericht BL verurteilt.

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung und nimmt die Gelegenheit wahr, ca. 15 Jahre nach der Spuckaffäre im eigenen Haus zum Ausdruck zu bringen, wie ekelhaft eine Spuckattacke aus seiner Sicht ist:


Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Der Beschwerdeführer hat einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, indem er dem Beschwerdegegner 2 während der Ausübung einer Amtshandlung ins Gesicht und auf die Schulter gespuckt hat (E. 1.3).

Das war dann wohl ein tätlicher Angriff während einer Amtshandlung, die leider nicht aus dem Entscheid hervorgeht. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren übrigens gemäss Bundesgericht aussichtslos, obwohl immerhin die erste Instanz seiner Meinung gewesen war. Die hatte offenbar auch keine Ahnung von Strafrecht.