St. Ursen-Brandstifter obsiegt auch vor Bundesgericht

Wie das Bundesgericht heute mitteilt, hat es die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn abgewiesen (BGer 6B_875/2016 vom 03.10.2016).

Der Mann hat keine schwere Straftaten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB verübt:

Die Beschwerdeführerin zeigt anhand der rechtskräftigen Schuldsprüche keine Umstände auf, die die abgeurteilten Taten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB erscheinen lassen. Derartige Umstände sind aufgrund der konkreten Tatbegehung auch nicht ersichtlich. Bei den den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten kam es lediglich zu Sachschaden, Personen wurden weder bei der Brandstiftung noch der versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs verletzt oder konkret gefährdet. Gemäss der insoweit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil hat der Beschwerdegegner in beiden Fällen lediglich eine abstrakte Gefahr für die körperlichen Integrität Dritter geschaffen und sich überlegt, wie er seine Taten umsetzen kann, ohne Drittpersonen zu verletzen. Aufgrund der konkreten Tatbegehung sei ihm auch kein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachzuweisen. Ob – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – in Bezug auf die schwere Beeinträchtigung Eventualvorsatz genügt, erscheint aufgrund des Wortlauts von Art. 64 Abs. 1 StGB fraglich, kann aber vorliegend aufgrund der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil offenbleiben (E. 3.2.1).

Für das Verfahren vor Bundesgericht blieb der Mann bekanntlich in Haft. Spätestens jetzt müsste er aber in die Freiheit entlassen werden. Ob das auch tatsächlich geschehen wird, ist aber offen. Das Bundesgericht schiebt den Ball wieder der Vorinstanz zu, die ihn dann wohl an die KESB weiterreichen wird.

Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen ist. Damit die Vorinstanz diesbezüglich allfällige Vorkehrungen in die Wege leiten kann, wie etwa die von ihr bereits im angefochtenen Urteil in Erwägung gezogenen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts, wird für die Entlassung aus dem Freiheitsentzug eine Frist von maximal sieben Tagen angesetzt, welche mit dem Erhalt dieses Urteils zu laufen beginnt (vgl. Urteil 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 5.4) [E. 4.1].