Staatlich gedeckte Beleidigungen

Dass Behördenkorrespondenz oft durch unverschlüsselte elektronische Post abgewickelt wird, scheint auch dann nicht mehr zu stören, wenn deren Inhalt die Persönlichkeit der Bürger verletzt. Eine Betroffene hat sich nun aber gestört und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Sekretärin einer Vormundschaftsbehörde verlangt, die sie in einem Mail an eine andere Vormundschaftsbehörde als psychisch auffällig bezeichnet hatte.

Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung gegen die Sekretärin wurde aber mit der Begründung verweigert,

dass ihr Verhalten durch ihre Amtspflicht als Sekretärin der Vormundschaftsbehörde Zumikon geboten und damit rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gewesen sei. Das fragliche Mail sei ausschliesslich von Amtsstelle zu Amtsstelle gegangen. Es drücke lediglich knapp und zurückhaltend den Verdacht auf eine psychische Störung aus und gebe dafür stichwortartig einige wenige Beispiele. Der Verdacht werde somit weder in diffamierender Absicht verwendet noch werde er dazu missbraucht, die Beschwerdeführerin als verschroben, abnorm oder als asozialen Sonderling darzustellen (E. 3.1).

“Ausschliesslich vom Amtsstelle zu Amtsstelle” erscheint mir bei elektronischer Post als gelinde gesagt gewagt. Das Bundesgericht (BGer 1C_327/2013 vom 07.10.2013) geht darauf aber nicht ein (war wohl auch nicht Gegenstand der Beschwerde). Es bestätigt den Entscheid der Vorinstanz mit der (auch nicht gerade ungewagten) Begründung, es fehle am erforderlichen Anfangsverdacht:

Von einem solchen Missbrauch kann hier keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich ihren Verdacht auf eine psychische Störung geäussert und das Verhalten der Beschwerdeführerin als psychisch auffällig geschildert. Mit dem Obergericht sind jegliche Anhaltspunkte dafür zu verneinen, dass damit der Charakter der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt oder gar negativ qualifiziert werden sollte. Ein Verdacht auf Ehrverletzung liegt daher klarerweise nicht vor. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung – gestützt auf eine summarische Prüfung und ohne Begründung – einen Anfangsverdacht bezüglich dieser Aussagen noch bejaht hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (E. 3.2.1).

Die erfolglose Beschwerdeführerin zahlt die Kosten und muss der Sekretärin, die ja vor Strafverfolgung geschützt wurde, eine Parteientschädigung von CHF 2,000.00 bezahlen.