Staatliche Gesetzes(un)treue

Art. 84 ff. StPO regeln die Eröffnung von Entscheiden und die Zustellung. Diese Vorschriften werden in einigen Kantonen bewusst missachtet, u.a. aus Kostengründen.

In etlichen Kantonen werden bspw. Strafbefehle per A-Post zugestellt, was mit Art. 85 Abs. 2 StPO nicht vereinbar ist. Gemäss Obergericht des Kantons Bern hat das dann aber zur Folge, dass der Zustellungsnachweis misslingt (s. den Beitrag in der Berner Zeitung).

Den Adressaten dürfen aus der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung keine Nachteile erwachsen.

Das wird die Staatsanwaltschaft aber kaum zu einer Praxisänderung veranlassen. Die Vorteile der Gesetzesmissachtung überwiegen bei Weitem. Ab und zu einen Rüffel von der Justiz, nimmt man da gerne in Kauf.