Staatliches Interesse an Anzeige von vermeintlich strafbaren Handlungen
Art. 420 StPO sieht für Kosten einen Rückgriff u.a. auf Personen vor, die die Einleitung eines Verfahrens vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt haben.
Dieser Bestimmung geht laut einem Entscheid des Bundesstrafgerichts Art. 427 Abs. 2 StPO als lex specialis vor, welcher nur bei Antragsdelikten zur Anwendung kommt (BStGer BB.2017.186 vom 07.02.2018)
Die Kostenauflage bei Offizialdelikten richtet sich nach der allgemeineren Norm von Art. 420 StPO. Nach Art. 420 lit. a StPO kommt es dabei nicht auf die prozessuale Stellung an (Privatkläger, Anzeigeerstatter, etc.) [E. 3.3].
Wieso braucht es denn überhaupt noch Art. 420 StPO? Dazu das Bundesstrafgericht:
Ob sich die Personen am Verfahren beteiligt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Nach Art. 420 lit. a kann insbesondere auf diejenige Person Rückgriff genommen werden, die mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen das Strafverfahren eingeleitet hat. Grobfahrlässiges Fehlverhalten wäre etwa zu bejahen, wenn Anzeige erstattet wird ohne ein einigermassen gesichertes Wissen bzw. ohne effektive Verdachtsmomente. Haltlosigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Dieser Rückgriff soll jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeordnet werden, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden. Die Strafanzeige muss für einen Rückgriff offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sein. Hat jemand nur irrtümlich eine Anzeige erstattet, ist ein Rückgriff ausgeschlossen (…) [E. 3.3, Hervorhebungen durch mich].
Vorschlag: Art. 420 ersatzlos streichen.
Lieber Herr Jeker
Möglicherweise habe ich das Urteil oder Ihre Schlussfolgerung daraus schlicht nicht verstanden, doch scheint mir Art. 420 StPO keineswegs obsolet. Der Kreis der dem Rückgriff unterworfenen Personen ist gemäss der lex specialis von Art. 427 StPO enger als derjenige von Art. 420 StPO und erfasst nur antragsberechtigte Personen, nicht allerdings solche, die im konkreten Verfahren Anzeige erstattet haben, aber nicht antragsberechtigt sind. Für diese Personen gilt mithin Art. 420 StPO. Würde Art. 420 StPO ersatzlos gestrichen, gäbe es keine Möglichkeit des Rückgriffs auf Strafanzeiger ohne Antragsrecht.