Staatsanwalt beruft sich auf "in dubio"

Wie fragwürdig die neue Verfahrensregel (BGE 134 IV 36 E. 1.4; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) ist, wonach sich auch der öffentliche Ankläger vor Bundesgericht zu Ungunsten des Beschuldigten auf die Verletzung von Grundrechten berufen kann, die ja gerade den Beschuldigten schützen sollen, zeigt ein heute online gestellter Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_351/2008 vom 25.06.2008). Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einen Freispruch angefochten und sich dabei auf “in dubio pro reo” berufen.

Aus dem Urteil des Bundesgerichts:

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo”. Der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitete Grundsatz “in dubio pro reo” bedeutet als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist auch verletzt, wenn der Richter zu Unrecht Zweifel zugunsten des Angeklagten annimmt (E. 3.1, Hervorhebungen duch mich).

Positiv zu würdigen ist immerhin, dass die strengen Massstäbe an die Begründung einer Willkürbeschwerde auch für die öffentlichen Ankläger gelten:

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich nicht in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, ihre eigene Sichtweise des Sachverhalts darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo” als Beweiswürdigungsregel darzutun (E. 3.2).