Staatsanwaltschaft rügt erfolgreich willkürliche Beweiswürdigung
Staatsanwäte sind vor Bundesgericht die erfolgreicheren Beschwerdeführer (vgl. dazu schon meine früheren Beiträge hier und hier sowie den „leading case“ BGE 134 IV 36 E. 1.4). Dies bestätigt ein neuer Entscheid (BGer 6B_779/2008 vom 20.03.2009), in dem etwa Folgendes zu lesen ist:
Die Staatsanwaltschaft legt substantiiert dar, dass X. Y. nicht nur zu dessen Schutz an den Tatort begleitete. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als einseitig. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, hatte X. während der Vorbereitung der Tat genügend Zeit, sein Vorgehen zu überdenken. Der Schluss der Vorinstanz, es sei ihm nicht einmal beiläufig bewusst gewesen, dass die Handlungen zum Tod des Opfers führen könnten, ist vor diesem Hintergrund unhaltbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist wiederum einseitig sowie im Ergebnis unhaltbar und demnach willkürlich (E. 3.2.4).
Das Bundesgericht erwähnt mit keinem Wort, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde berechtigt war (Art. 81 Abs. 1 BGG). Offenbar gilt auch die willkürfreie Beweiswürdigung als objektives Grundprinzip, welches die gesamte Staatstätigkeit bindet. Dem will ich bestimmt nicht widersprechen. Aber gibt es denn ein Grundrecht, das einen solchen objektiven Anspruch nicht stellt, dessen Verletzung die Staatsanwaltschaft somit nicht geltend machen könnte ? Immerhin enthält die Bundesverfassung einen Art. 35.