Stalker bleibt in Untersuchungshaft – auch ohne Haftgrund

Das Bundesgericht hebt einen Haftentscheid gegen einen mutmasslichen Stalker auf, verweigert aber – wie üblich – die Haftentlassung (BGer 1B_44/2008 vom 13.03.2008). Ich habe diese Praxis immer wieder kritisiert, aber einen derart krassen Fall habe ich bisher noch nicht angetroffen.

Das Bundesgericht lässt offen, ob überhaupt ein haftfähiges Delikt vorliegt und ob die Fortdauer der Haft verhältnismässig ist, verwirft in der Folge die von der Vorinstanz bejahten speziellen Haftgründe und stellt zudem eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Trotzdem verzichtet es mit folgender “Begründung” auf die beantragte Haftentlassung:

Eine sofortige Haftentlassung durch das Bundesgericht (gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG) ist jedoch nicht anzuordnen (E. 10).

Dem Beschwerdeführer X. wird gemäss BGer folgendes vorgehalten:

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Nötigung und Hausfriedensbruch. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen Oktober 2007 und Januar 2008 hartnäckig und erfolglos um eine junge Frau geworben. Obwohl er von ihr zurückgewiesen worden sei, habe er weiter Kontakt zu ihr gesucht, ihr aufdringlich nachgestellt und sie bis zu ihrer Wohnung verfolgt (sogenanntes “Stalking”). Ein von ihrer Mutter ausgesprochenes Hausverbot habe er missachtet.

Für den Rest verweise ich auf den denkwürdigen Entscheid, in dem das angefochtene Urteil förmlich in Stücke gerissen wird. Dies wird die Vorinstanz allerdings kaum beeindrucken. Sie hat allen Anlass, nun in aller Gemächlichkeit die Haftentlassung zu verfügen und sich selbst und er Staatsanwaltschaft zur Erreichung des Ziels auf die Schulter zu klopfen. Ferner hat sie allen Anlass, beim nächsten Fall wieder gleich (falsch) zu entscheiden. Die Geduld des Bundesgerichts ist endlos (vgl. einen früheren Beitrag).