Stalking als Haftgrund?
Nach einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_489/2018 vom 21.11.2018) ist die Nötigung mit ihrer abstrakten Strafandrohung von drei Jahren (vgl. Art. 181 StGB) ein schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Wiederholungsgefahr als besonderen Haftgrund aber mangels Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verneint:
Sein fehlendes Gewaltpotential ist als Anzeichen dafür zu werten, dass er auch zukünftig keine schweren Vergehen begehen wird. Vom Beschwerdeführer drohen mithin primär, wenn überhaupt, weitere E-Mails, Briefe und eventuell Telefonanrufe. Diese Kontaktversuche sind aber, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Sie stellen, insbesondere auch im Hinblick auf die restriktive Anwendung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (vgl. E. 4.2 hiervor), ein leichtes bis mittleres Vergehen, jedenfalls aber kein schweres Vergehen dar. Letzteres wäre aber für die Annahme von Wiederholungsgefahr erforderlich (E. 4.5).
Nicht leicht zu verstehen ist, wie die Vorinstanzen den Haftgrund bejahen konnten. Eine Rolle gespielt hat bestimmt, dass es hier nicht um Haft, sondern bloss um mildere Ersatzmassnahmen handelte. Diese dürfen aber eben auch nur verfügt werden, wenn ein Haftgrund besteht.
Im vorliegenden Fall ging es um folgende Ersatzmassnahmen:
Die Auflage, sich nicht an der X.-Strasse “…” in Sursee sowie deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten, ein Kontakt- und Näherungsverbot zu B., ein Kontaktverbot zu deren Eltern und ihrem Partner sowie die Auflage, regelmässig Begutachtungstermine bei der Luzerner Psychiatrie wahrzunehmen.