Stark reduzierte Fluchtgefahr

Fluchtgefahr reicht als Haftgrund auch dann, wenn sie durch die zwischenzeitlich absolvierte Haftdauer (kanpp 3 Jahre) stark reduziert wurde (BGer 1B_30/2014 vom 31.01.2014). Das Bundesgericht begründet dies im zitierten Entscheid hauptsächlich mit der kurz bevorstehenden Berufungsverhandlung:

Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Fluchtgefahr im Vergleich zum ersten in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid stark abgenommen hat und sich mit fortdauernder Haft weiter abschwächt. Nach wie vor Geltung beanspruchen kann allerdings die Feststellung, dass sie durch Ersatzmassnahmen – wie etwa eine Schriftensperre – nicht weiter gesenkt werden kann. In Würdigung aller Umstände und auch im Hinblick auf die in Kürze bevorstehende Berufungsverhandlung – sie soll vor April 2014 stattfinden – lässt es sich bis längstens Ende März 2014 rechtfertigen, Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund aufrechtzuerhalten (E. 3.5).

Das sind ja dann doch immerhin ein paar Monate Haft, die hier als noch verhältnismässig qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin ist seit fast drei Jahren in Haft, zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug.