Stellvertretender Strafantrag

Die Erben einer geschädigten Person sind gemäss Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 4 StGB nicht selbständig strafantragsberechtigt. Alles, was den Fristenlauf für die antragsberechtigte Person auslöst, ist daher den Erben zuzurechnen. Ob für ein aktuelles Strafverfahren im Kanton Luzern überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliegt, muss nach jahrelangen Prozessierens nun gemäss einem heute publizierten Bundesgerichtsentscheid nochmals (bzw. eben erstmals richtig) geprüft werden (BGer 7B_237/2022 vom 22.02.2024):

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, oblag es dem gesetzlichen Vertreter der direkt geschädigten urteilsunfähigen C., für sie zu handeln und rechtzeitig Strafantrag einzureichen (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB; Art. 106 Abs. 2 StPO; Urteile 7B_43/2022 vom 15. November 2023 E. 3.5.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Sie selbst konnte aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit nicht selbst handeln, d.h. weder Kenntnis von Tat und Täter erlangen, noch Strafantrag stellen, noch darauf verzichten (Art. 30 Abs. 3 StGB e contrario). Da die Erben mit Art. 30 Abs. 4 StGB nicht über ein selbstständiges Strafantragsrecht verfügen (dies im Gegensatz zu urteilsfähigen Minderjährigen oder umfassend Verbeiständeten; vgl. oben E. 3.3.3 und 3.3.4), sondern dieses stellvertretend für die Verstorbene geltend machen, müssen sie sich gegebenenfalls den Fristenlauf, der durch die Kenntnis des Beistandes betreffend die notwendigen Punkte eines Strafantrages in Gang gesetzt worden ist, oder auch einen allfälligen Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist, welche der Beistand von C. während seiner Tätigkeit verursacht hat, anrechnen lassen.  

Insoweit stellt sich die Frage, ob und welche Kenntnis der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers erlangt hat und ob diese ausreichten, um während der Beistandschaft im Namen von C. Strafantrag zu stellen (vgl. zu den erforderlichen Kenntnissen oben E. 3.3.2 und 3.3.5). Die Vorinstanz ist auf die Frage der Möglichkeit eines Strafantrages durch den Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eingegangen, sondern hat direkt das Antragsrecht des Privatklägers als Erbe gestützt auf Art. 30 Abs. 4 StGB geprüft. Indessen hätte sie sich zuerst damit befassen müssen, ob der Beistand als gesetzlicher Vertreter bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während des Beistandschaftsmandates hinreichende Kenntnis von Tat und Täter zum Stellen eines Strafantrages erlangt hat, wann dies war und ob der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die dreimonatige Strafantrags unbenutzt haben verstreichen lassen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. War dies der Fall, so muss sich der Privatkläger und Erbe von C. die Untätigkeit des Beistandes bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen halten lassen (E. 3.5). 

Die Justiz kann sich auch selbst überlasten, wenn sie es versäumt, die Prozessvoraussetzungen bereits zu Beginn des Verfahrens zu prüfen. Im vorliegenden Fall gehen die zu untersuchenden strafbaren Handlungen bis ins Jahr 2009 zurück!