Sterbebegleiter bundesrechtswidrig verurteilt
Das Bundesgericht erkennt in der Verurteilung eines Sterbebegleiters wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zwar eine Verletzung von Bundesrecht. Es spricht den Verurteilten aber nicht etwa frei, sondern weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück an das Obergericht des Kantons Zürich (BGer 6B_280/2010 vom 20.05.2010).
Das Bundesgericht sah sich veranlasst, der Vorinstanz zwei Grundsätze in Erinnerung zu rufen, deren Kenntnis man eigentlich voraussetzen dürfte:
Juristische Personen sind nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden (E. 3.1).
Dass eine Verfügung unter Umständen trotz mangelhafter Eröffnung Rechtswirkungen entfalten kann, wenn der Empfänger vor der Zustellung der Verfügung von dieser Kenntnis erlangt hat (BGE 104 III 13), ändert daran nichts. Denn im zu beurteilenden Fall ist gerade nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von der Strafandrohung im Beschluss des Gemeinderates Kenntnis hatte. Im Übrigen darf die Kenntnis auch nicht fingiert werden, wenn der Adressat die mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung nicht innert Frist abholt. Daran ändert nichts, dass verwaltungsrechtlich die Verfügung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (…) (E. 3.3).