Steueramt nicht beschwerdeberechtigt
Das kantonale Steueramt ist an einem Steuerstrafverfahren als blosser Anzeigeerstatter und “Geschädigtenvertreter” nicht wie eine Verwaltungsbehörde des Bundes im Anwendungsbereich des VStrR beteiligt und damit nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (BGer 6B_429/2011 vom 23.08.2011). Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Steueramts gegen einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Steuerbetrugs nicht eingetreten und hat dem Steueramt die Berufung auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG versagt.
Da der Freispruch auch von der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht weitergezogen wurde, bleibt er in der Schwebe bis das Bundesgericht auch deren Beschwerde beurteilt hat.