Steuerbetrug auch bei ausgewiesenem Verlust

Das Bundesgericht stellt klar, dass sich die Steuerhinterziehungsabsicht nicht auf die jeweils laufende Steuerperiode beziehen muss (BGer 6B_433/2013 vom 23.09.2013):

Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich die Steuerhinterziehungsabsicht nicht zwingend auf die laufende Steuerperiode beziehen muss. Die allgemeine Formulierung in § 261 Abs. 1 StG/ZH und Art. 186 Abs. 1 DBG setzt nicht voraus, dass eine Steuerhinterziehung in derselben Steuerperiode angestrebt war. Angesichts der Möglichkeit des Verlustvortrags auf kommende Steuerjahre (Art. 31 DBG; § 29 StG/ZH) kann die Steuerhinterziehungsabsicht vielmehr auch gegeben sein, wenn die Gesellschaft in der betreffenden Steuererklärung Verluste ausweist (…). Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Steuerbetrugs sind bundesrechtskonform (E. 2.3).

In solchen Konstellationen liegt der Knackpunkt in der Regel im Anklageprinzip. Dieses wurde im zitierten Fall aber in anderem Zusammenhang und zudem erfolglos bemüht, sodass ich nicht näher darauf eingehe.